Der Grundeigentümer Brukspatron E.J. Jansson erklärte, dass das Grundeigentumsrecht an der gegenwärtig betreffenden Grube sowie an mehreren anderen bereits durch folgende Vereinbarung an die Nyhytte Kunst- und Gruben-Gesellschaft übertragen worden sei. Brukspatron E.J. Jansson, der sich 20 Anteile bzw. ein Fünftel der gesamten Gesellschaft vorbehalten hat, überträgt und überlässt derselben:
1.) Das Mutungs- und Eigentumsrecht an Krangruvan und Hallgruvan sowie die Grundeigentumsanteile an Hedgruvan, Moss- oder Nordmarksgruvan, Nyttkärnsgruvan, Kobergs- oder Engelgrensgruvan, Utmålsgruvan, Wäggruvan, Malmbergsåsgruvan, Sandlingsgruvan und Nyckelgruvan sowie die Mutungsrechte an den Fantgruvor, soweit diese in der ausgestellten Mutungsurkunde enthalten sind – alle diese Gruben liegen auf dem Gebiet des Eigentumsanteils von 25/128 am Gut Nyhyttan von Brukspatron Jansson – sowie die Grundeigentumsanteile an den Gruben, die sich auf demselben Gebiet und auf Brukspatron Janssons weiteren Anteilen befinden.
Das Recht zur Aufstauung beider Trehörningskärnarna zusammen mit dem erforderlichen Land aus Brukspatron Janssons gegenwärtigem Besitz in Nyhyttan, nicht nur für Staudämme und deren Fundamente, sondern auch für Kanalisierung sowie für den Bau von Kunst- und Förderhäusern mit entsprechenden Maschinen, alles gemäß den von Baumeister C.J. Nilsson ausgearbeiteten Vorschlägen und Zeichnungen, sowie auch für die für den Bergbau notwendigen Wege und innerhalb der Grubenfelder für Plätze, die für den allgemeinen Bedarf des Bergbaus erforderlich sind. Die Sicherstellung der Rechte an Land und Wasser soll beim nächsten Gerichtstag durch Eintragung auf das vorgenannte Eigentum erfolgen.
Als Entschädigung für diese Überlassung, die so lange gültig bleibt, wie die Gesellschaft ihre Tätigkeit als Bergbaugesellschaft fortsetzt, wird Brukspatron E.J. Jansson und seinen Rechtsnachfolgern zugesichert, dass sie für dreizehn Anteile der Gesellschaft von jeder Beteiligung an den Kosten der oben genannten Anlagen befreit sind, bis die Pump- und Förderanlagen bis zum Erz in der Krangruvan hinabgeführt worden sind. Diese Kosten sollen somit ausschließlich von den übrigen siebenundachtzig Anteilen der Gesellschaft getragen werden. Darüber hinaus haben sie persönlich – unabhängig vom Eigentumsrecht an Brukspatron Janssons gegenwärtigem Besitz in Nyhyttan oder Teilen davon – das Recht, künftig zwei Öre für jeden Zentner gewonnenen Erzes aus den eigenen Gruben der Gesellschaft zu erhalten, denen die Gesellschaft Pump- oder Förderkraft oder beides zur Verfügung stellt, wofür die Bedingungen bei der Überlassung festgelegt werden sollen.
Zwischen den Parteien wurde ferner vereinbart, dass das Land innerhalb des Grubenfeldes von Kallkällsgruvan, das für den Bergbau benötigt werden könnte, mit 70 Riksdaler pro Tunnland angesetzt werden soll.
Wer mit dieser Entscheidung nicht zufrieden ist, kann Beschwerde bei der Bergsoberbehörde einlegen, wenn die Klage darauf beruht, dass die gemutete Lagerstätte nach §1 der Königlichen Bergordnung nicht mutungsfähig sei oder hinsichtlich der Größe des verliehenen Grubenfeldes, spätestens dreißig Tage nach Erhalt dieses Dokuments. In anderen Fragen, die zur Grubenfeldverleihung gehören, kann eine unzufriedene Partei ihre Klage nach Vorladung vor dem Bezirksgericht von Färnebo in gesetzlicher Form führen.
Wie oben
Im Auftrag der Behörde
Anton Sjögren
Abschrift: Das Originaldokument befindet sich unter Texte.